Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Stand Janu­ar 2018

I. Allgemeines / Geltungsbereich

  1. Die­se Lie­fe­rungs- und Zah­lungs­be­din­gun­gen gel­ten für sämt­li­che, auch zukünf­ti­ge Rechts­ge­schäf­te zwi­schen der Fa. Fene­con GmbH und dem Vertragspartner.
  2. Ent­ge­gen­ste­hen­de oder von die­sen Lie­fe­rungs- und Zah­lungs­be­din­gun­gen abwei­chen­de oder die­se ergän­zen­de Bedin­gun­gen des Ver­trags­part­ners gel­ten nur, soweit sie aus­drück­lich und schrift­lich von uns aner­kannt sind.

II. Vertragsschluss; Selbstbelieferungsvorbehalt; höhere Gewalt; Zahlungsbedingungen

  1. Unse­re sämt­li­chen Ange­bo­te sind frei­blei­bend und unver­bind­lich. Der Ver­kauf erfolgt vor­be­halt­lich rich­ti­ger und recht­zei­ti­ger Selbstbelieferung.
  2. Der Ver­käu­fer ist berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten, soweit er trotz des vor­he­ri­gen Abschlus­ses eines ent­spre­chen­den Ein­kaufs­ver­tra­ges sei­ner­seits den Lie­fer­ge­gen­stand nicht erhält; die Ver­ant­wort­lich­keit des Ver­käu­fers für Vor­satz oder Fahr­läs­sig­keit bleibt unbe­rührt. Der Ver­käu­fer wird den Käu­fer unver­züg­lich über die nicht recht­zei­ti­ge Ver­füg­bar­keit des Lie­fer­ge­gen­stan­des infor­mie­ren und, wenn er zurück­tre­ten will, das Rück­tritts­recht unver­züg­lich aus­üben; der Ver­käu­fer wird dem Käu­fer im Fal­le des Rück­tritts die ent­spre­chen­de Gegen­leis­tung unver­züg­lich erstatten.
  3. Sind wir durch Ereig­nis­se höhe­rer Gewalt dar­an gehin­dert, eine Lie­fe­rung recht­zei­tig vor­zu­neh­men, sind wir berech­tigt, die Lie­fe­rung um die Dau­er der Behin­de­rung hin­aus­zu­schie­ben oder wer­den wir von der Lie­fer­ver­pflich­tung frei, sofern der Käu­fer berech­tig­ter­wei­se kein Inter­es­se mehr an der Lie­fe­rung hat. Als Ereig­nis­se höhe­rer Gewalt sind ins­be­son­de­re aber nicht aus­schließ­lich zu sehen: von uns nicht zu ver­tre­ten­der betriebs­in­ter­ner Arbeits­kampf, betriebs­exter­ner Arbeits­kampf, wenn wir nicht auf zumut­ba­re Wei­se Ersatz für die gefähr­de­te Lie­fe­rung beschaf­fen kön­nen, Krieg, Ein- und Aus­fuhr­ver­bo­te, Ener­gie- und Roh­stoff­man­gel, Ener­gie­aus­fall, extre­me Wit­te­rungs­ver­hält­nis­se (z.B. Hagel- oder Gewit­ter­schä­den) oder behörd­li­che Maßnahmen.
  4. Sofern nichts ande­res ver­ein­bart ist, ist die Ver­gü­tung in vol­lem Umfang bei Lie­fe­rung bzw. Abnah­me der Ware fäl­lig. Der Käu­fer kommt ohne wei­te­re Erklä­run­gen des Ver­käu­fers 14 Tage nach dem Fäl­lig­keits­tag in Ver­zug, soweit er nicht bezahlt hat.
  5. Eine Auf­rech­nung gegen­über unse­ren Kauf­preis­for­de­run­gen ist nur mit unbe­strit­te­nen, ent­schei­dungs­rei­fen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten Gegen­an­sprü­chen zuläs­sig. Nur unter die­sen Vor­aus­set­zun­gen kann der Käu­fer auch ein Zurück­be­hal­tungs­recht gel­tend machen.

III. Überlassene Unterlagen

  1. An allen in Zusam­men­hang mit der Auf­trags­er­tei­lung dem Bestel­ler über­las­se­nen Unter­la­gen, wie z. B. Kal­ku­la­tio­nen, Zeich­nun­gen etc., behal­ten wir uns Eigen­tums- und Urhe­ber­rech­te vor. Die­se Unter­la­gen dür­fen Drit­ten nicht zugäng­lich gemacht wer­den, es sei denn, wir ertei­len dazu dem Bestel­ler unse­re aus­drück­li­che schrift­li­che Zustimmung.
  2. Soweit es zu kei­nem Ver­trags­schluss kommt, sind die­se Unter­la­gen unver­züg­lich an uns zurückzusenden.

IV. Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestel­lers an die­sen ver­sandt, so geht mit der Absen­dung an den Bestel­ler, spä­tes­tens mit Ver­las­sen des Lagers die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs oder der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der Ware auf den Bestel­ler über. Dies gilt unab­hän­gig davon, ob die Ver­sen­dung der Ware vom Erfül­lungs­ort erfolgt oder wer die Fracht­kos­ten trägt. 

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Lie­fe­run­gen der Fa. Fene­con GmbH erfol­gen unter Eigen­tums­vor­be­halt. Die gelie­fer­te Ware bleibt bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung sämt­li­cher aus der Geschäfts­ver­bin­dung zwi­schen der Fa. Fene­con GmbH und dem Auf­trag­ge­ber ent­ste­hen­der gegen­wär­ti­ger und zukünf­ti­ger For­de­run­gen im Eigen­tum der Fa. Fene­con GmbH.
  2. Der Bestel­ler ist ver­pflich­tet, solan­ge das Eigen­tum noch nicht auf ihn über­ge­gan­gen ist, die Kauf­sa­che pfleg­lich zu behan­deln. Ins­be­son­de­re ist er ver­pflich­tet, die­se auf eige­ne Kos­ten gegen Dieb­stahl-, Feu­er- und Was­ser­schä­den aus­rei­chend zum Neu­wert zu ver­si­chern. Müs­sen War­tungs- und Inspek­ti­ons­ar­bei­ten durch­ge­führt wer­den, hat der Bestel­ler die­se auf eige­ne Kos­ten recht­zei­tig aus­zu­füh­ren. Solan­ge das Eigen­tum noch nicht über­ge­gan­gen ist, hat uns der Bestel­ler unver­züg­lich in Text­form zu benach­rich­ti­gen, wenn der gelie­fer­te Gegen­stand gepfän­det oder sons­ti­gen Ein­grif­fen Drit­ter aus­ge­setzt ist. Soweit der Drit­te nicht in der Lage ist, uns die gericht­li­chen und außer­ge­richt­li­chen Kos­ten einer Kla­ge gemäß § 771 ZPO zu erstat­ten, haf­tet der Bestel­ler für den uns ent­stan­de­nen Aus­fall. Wäh­rend des Bestehens des Eigen­tums­vor­be­halts ist dem Auf­trag­ge­ber eine Ver­pfän­dung oder Siche­rungs­über­eig­nung untersagt.
  3. Dem Auf­trag­ge­ber ist es gestat­tet, die gelie­fer­ten Waren zu ver­ar­bei­ten, mit ande­ren Gegen­stän­den zu ver­mi­schen oder zu ver­bin­den. Dies geschieht aus­schließ­lich für die Fa. Fen­con GmbH. Soweit hier­durch das Eigen­tum an der Ware unter­geht, über­trägt der Auf­trag­ge­ber dem Auf­trag­neh­mer schon jetzt zur Siche­rung der Ansprü­che aus dem Eigen­tums­vor­be­halt Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sache im Ver­hält­nis des Rech­nungs­wer­tes der gelie­fer­ten Ware zum Rech­nungs­wert der übri­gen Ware.
  4. Fer­ner ist der Auf­trag­ge­ber zur Wei­ter­ver­äu­ße­rung der gelie­fer­ten Ware im Rah­men des ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­be­trie­bes berech­tigt. Die­se Ermäch­ti­gung kann wider­ru­fen wer­den, wenn der Auf­trag­ge­ber die ihm oblie­gen­den Ver­trags­pflich­ten nicht ord­nungs­ge­mäß erfüllt. Der Auf­trag­ge­ber tritt hier­mit sei­nen Anspruch aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung des Vor­be­halts­guts gegen den Abneh­mer mit allen Neben­rech­ten siche­rungs­hal­ber an die Fa. Fene­con GmbH ab, ohne dass es noch wei­te­rer beson­de­rer Erklä­run­gen bedarf. Die Abtre­tung gilt jedoch nur in Höhe des Betra­ges, der dem vom Auf­trag­neh­mer in Rech­nung gestell­ten Preis des Lie­fer­ge­gen­stan­des entspricht.
  5. Bis auf Wider­ruf ist der Auf­trag­ge­ber zur Ein­zie­hung der abge­tre­te­nen For­de­run­gen befugt. Der Auf­trag­ge­ber wird auf die abge­tre­te­nen For­de­run­gen geleis­te­te Zah­lun­gen bis zur Höhe der gesi­cher­ten For­de­rung unver­züg­lich an den Auf­trag­neh­mer wei­ter­lei­ten. Bei Vor­lie­gen eines wich­ti­gen Grun­des, ins­be­son­de­re bei Zah­lungs­ver­zug, Zah­lungs­ein­stel­lung, Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens oder dro­hen­der Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Auf­trag­ge­bers, ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, die Ein­zie­hungs­be­fug­nis zu widerrufen.
  6. Die Fa. Fene­con GmbH ver­pflich­tet sich, die ihr zuste­hen­den Sicher­hei­ten auf Ver­lan­gen des Bestel­lers frei­zu­ge­ben, soweit ihr Wert die zu sichern­den For­de­run­gen um mehr als 20 % übersteigt.
  7. Bei Pflicht­ver­let­zun­gen des Auf­trag­ge­bers, ins­be­son­de­re bei Zah­lungs­ver­zug, ist der Auf­trag­neh­mer auch ohne Frist­set­zung berech­tigt, die Her­aus­ga­be des Lie­fer­ge­gen­stan­des bzw. der Neu­wa­re zu ver­lan­gen und/oder vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten; der Auf­trag­ge­ber ist zur Her­aus­ga­be verpflichtet.

VI. Mängelrüge

  1. Etwa­ige Män­gel­rü­gen sind stets unver­züg­lich und schrift­lich unter genau­er Anga­be der Bean­stan­dung vor­zu­neh­men, da sie sonst nicht als Män­gel­rü­ge aner­kannt werden.
  2. Hat der Käu­fer die Ware nach Besich­ti­gung akzep­tiert, ist jede Rüge – mit der Aus­nah­me von ver­ste­cken Män­geln - ausgeschlossen.
  3. Män­gel­an­sprü­che bestehen nicht bei nur uner­heb­li­cher Abwei­chung von der ver­ein­bar­ten Beschaf­fen­heit oder bei nur uner­heb­li­cher Beein­träch­ti­gung der Brauch­bar­keit, bei natür­li­cher Abnut­zung oder Ver­schleiß sowie bei Schä­den, die nach dem Gefahr­über­gang infol­ge feh­ler­haf­ter oder nach­läs­si­ger Behand­lung, über­mä­ßi­ger Bean­spru­chung, unge­eig­ne­ter Betriebs­mit­tel, man­gel­haf­ter Bau­ar­bei­ten, unge­eig­ne­ten Bau­grun­des oder auf­grund beson­de­rer äuße­rer Ein­flüs­se ent­ste­hen, die nach dem Ver­trag nicht vor­aus­ge­setzt sind. Wer­den vom Bestel­ler oder Drit­ten unsach­ge­mäß Instand­set­zungs­ar­bei­ten oder Ände­run­gen vor­ge­nom­men, so bestehen für die­se und die dar­aus ent­ste­hen­den Fol­gen eben­falls kei­ne Mängelansprüche.

VII. Nacherfüllung

  1. Das Wahl­recht zwi­schen Man­gel­be­sei­ti­gung und Neu­lie­fe­rung (Neu­leis­tung) steht in jedem Fall dem Auf­trag­neh­mer zu. Dem Auf­trag­neh­mer ist stets Gele­gen­heit zur Nach­er­fül­lung inner­halb ange­mes­se­ner Frist zu geben. Schlägt die Nach­er­fül­lung fehl, so steht dem Auf­trag­ge­ber – unbe­scha­det etwa­iger Scha­den­er­satz­an­sprü­che - das Recht zu, zu min­dern oder vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. Die Anwen­dung des § 478 I BGB bleibt unberührt.
  2. Will der Auf­trag­ge­ber Scha­den­er­satz statt der Leis­tung ver­lan­gen oder Selbst­vor­nah­me durch­füh­ren, so ist inso­weit ein Fehl­schla­gen der Nach­bes­se­rung erst nach dem erfolg­lo­sen zwei­ten Ver­such gege­ben. Die gesetz­li­chen Fäl­le der Ent­behr­lich­keit der Frist­set­zung blei­ben im Übri­gen unberührt.
  3. Ansprü­che des Bestel­lers wegen der zum Zweck der Nach­er­fül­lung erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen, ins­be­son­de­re Trans­port-, Wege-, Arbeits- und Mate­ri­al­kos­ten, sind aus­ge­schlos­sen, soweit die Auf­wen­dun­gen sich erhö­hen, weil die von uns gelie­fer­te Ware nach­träg­lich an einen ande­ren Ort als die Nie­der­las­sung des Bestel­lers ver­bracht wor­den ist, es sei denn, die Ver­brin­gung ent­spricht ihrem bestim­mungs­ge­mä­ßen Gebrauch.

VIII. Begrenzung der Haftung des Auftragnehmers

  1. Der Auf­trag­neh­mer haf­tet in Fäl­len des Vor­sat­zes oder der gro­ben Fahr­läs­sig­keit des Auf­trag­neh­mers oder eines Ver­tre­ters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen sowie bei einer schuld­haft ver­ur­sach­ten Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen. Die Haf­tung des Auf­trag­neh­mers ist in Fäl­len gro­ber Fahr­läs­sig­keit jedoch auf den ver­trags­ty­pi­schen, vor­her­seh­ba­ren Scha­den begrenzt, soweit nicht zugleich ein ande­rer der in S. 1 oder S. 3 die­ses Absat­zes auf­ge­führ­ten Aus­nah­me­fäl­le vor­liegt. Im Übri­gen haf­tet der Auf­trag­neh­mer nur nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz, wegen der schuld­haf­ten Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten oder soweit der Ver­käu­fer den Man­gel arg­lis­tig ver­schwie­gen oder eine Garan­tie für die Beschaf­fen­heit des Lie­fer­ge­gen­stan­des über­nom­men hat. Der Scha­dens­er­satz­an­spruch für die Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten ist jedoch auf den ver­trags­ty­pi­schen, vor­her­seh­ba­ren Scha­den begrenzt, wenn nicht zugleich ein ande­rer der in S. 1 oder S. 2 die­ses Absat­zes auf­ge­führ­ten Aus­nah­me­fäl­le vorliegt.
  2. Die Rege­lun­gen des vor­ste­hen­den Abs. 1 gel­ten für alle Scha­dens­er­satz­an­sprü­che (ins­be­son­de­re für Scha­dens­er­satz neben der Leis­tung und Scha­dens­er­satz statt der Leis­tung), und zwar gleich aus wel­chem Rechts­grund, ins­be­son­de­re wegen Män­geln, der Ver­let­zung von Pflich­ten aus dem Schuld­ver­hält­nis oder aus uner­laub­ter Hand­lung. Sie gel­ten auch für den Anspruch auf Ersatz ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen. Die Haf­tung für Ver­zug bestimmt sich jedoch nach Zif­fer IX. die Haf­tung für Unmög­lich­keit nach Zif­fer X.
  3. Eine Ände­rung der Beweis­last zum Nach­teil des Auf­trag­ge­bers ist mit der vor­ste­hen­den Rege­lung nicht verbunden.

IX. Begrenzung der Haftung wegen Lieferverzögerung

  1. Der Auf­trag­neh­mer haf­tet bei Ver­zö­ge­rung der Leis­tung in Fäl­len des Vor­sat­zes oder der gro­ben Fahr­läs­sig­keit des Auf­trag­neh­mers oder eines Ver­tre­ters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen sowie bei einer schuld­haft ver­ur­sach­ten Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen. Die Haf­tung des Auf­trag­neh­mers ist in Fäl­len gro­ber Fahr­läs­sig­keit jedoch auf den ver­trags­ty­pi­schen, vor­her­seh­ba­ren Scha­den begrenzt. Außer­halb der Fäl­le des Sat­zes 1 und 2 wird die Haf­tung des Auf­trag­neh­mers wegen Ver­zugs für den Scha­dens­er­satz neben der Leis­tung auf ins­ge­samt 5 % und für den Scha­dens­er­satz statt der Leis­tung (ein­schließ­lich des Ersat­zes ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen) auf ins­ge­samt 10 % des Wer­tes der Lieferung/Leistung begrenzt. Wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che des Auf­trag­ge­bers sind – auch nach Ablauf einer dem Auf­trag­neh­mer etwa gesetz­ten Frist zur Leis­tung – aus­ge­schlos­sen. Die Beschrän­kung gilt nicht bei schuld­haf­ter Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten. Der Scha­dens­er­satz­an­spruch für die schuld­haf­te Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten ist jedoch auf den ver­trags­ty­pi­schen vor­her­seh­ba­ren Scha­den begrenzt, soweit nicht zugleich ein wei­te­rer Fall nach S. 1 gege­ben ist. Das Recht des Auf­trag­ge­bers zum Rück­tritt vom Ver­trag bleibt unberührt.
  2. Eine Ände­rung der Beweis­last zum Nach­teil des Auf­trag­ge­bers ist mit den vor­ste­hen­den Rege­lun­gen nicht verbunden.

X. Begrenzung der Haftung bei Unmöglichkeit

Der Auf­trag­neh­mer haf­tet bei Unmög­lich­keit der Lieferung/Leistung in Fäl­len des Vor­sat­zes oder der gro­ben Fahr­läs­sig­keit des Auf­trag­neh­mers oder eines Ver­tre­ters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen sowie bei einer schuld­haft ver­ur­sach­ten Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen. Die Haf­tung des Auf­trag­neh­mers ist in Fäl­len gro­ber Fahr­läs­sig­keit jedoch auf den ver­trags­ty­pi­schen, vor­her­seh­ba­ren Scha­den begrenzt, wenn nicht zugleich ein ande­rer als der in Satz 1 auf­ge­führ­ten Aus­nah­me­fäl­le vor­liegt. Außer­halb der Fäl­le des Sat­zes 1 und 2 wird die Haf­tung des Auf­trag­neh­mers wegen Unmög­lich­keit auf Scha­dens­er­satz und auf Ersatz ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen auf ins­ge­samt 10 % des Wer­tes der Leistung/Lieferung begrenzt. Wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che des Auf­trag­ge­bers wegen Unmög­lich­keit der Lie­fe­rung sind – auch nach Ablauf einer dem Auf­trag­neh­mer etwa gesetz­ten Frist zur Leis­tung - aus­ge­schlos­sen. Das Recht des Auf­trag­ge­bers zum Rück­tritt vom Ver­trag bleibt unbe­rührt. Eine Ände­rung der Beweis­last zum Nach­teil des Auf­trag­ge­bers ist mit den vor­ste­hen­den Rege­lun­gen nicht verbunden. 

XI. Rücktritt

Der Auf­trag­ge­ber kann im Rah­men der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen vom Ver­trag nur zurück­tre­ten, wenn der Auf­trag­neh­mer die Pflicht­ver­let­zung zu ver­tre­ten hat. Der Auf­trag­ge­ber hat sich bei Pflicht­ver­let­zun­gen inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist nach Auf­for­de­rung des Auf­trag­neh­mers zu erklä­ren, ob er wegen der Pflicht­ver­let­zung vom Ver­trag zurück­tritt oder auf der Lie­fe­rung besteht. Im Fal­le von Män­geln gel­ten die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen über den Rücktritt. 

XII. Verjährung

  1. Män­gel­an­sprü­che ver­jäh­ren in zwölf Mona­ten nach erfolg­ter Ablie­fe­rung der von uns gelie­fer­ten Ware bei unse­rem Bestel­ler. Für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit sowie bei Ver­let­zung von Leben, Kör­per und Gesund­heit, die auf einer vor­sätz­li­chen oder fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung des Ver­wen­ders beru­hen, gilt die gesetz­li­che Ver­jäh­rungs­frist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bau­wer­ke und Sachen für Bau­wer­ke), § 479 Abs. 1 BGB (Rück­griffs­an­spruch) und § 634a Abs. 1 BGB (Bau­män­gel) län­ge­re Fris­ten zwin­gend vor­schreibt, gel­ten die­se Fris­ten. Vor etwa­iger Rück­sen­dung der Ware ist unse­re Zustim­mung einzuholen.
  2. Die Ver­jäh­rungs­frist beginnt bei allen Ansprü­chen mit der Ablie­fe­rung, bei Werk­leis­tun­gen mit der Abnah­me. Die Ver­jäh­rungs­fris­ten nach Abs. 1 gel­ten auch für sämt­li­che Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen den Auf­trag­neh­mer, die mit dem Man­gel in Zusam­men­hang ste­hen – unab­hän­gig von der Rechts­grund­la­ge des Anspruchs. Soweit Scha­dens­er­satz­an­sprü­che jeder Art gegen den Auf­trag­neh­mer bestehen, die mit dem Man­gel nicht in Zusam­men­hang ste­hen, gilt für sie die Ver­jäh­rungs­frist des Abs. 1 Satz 1.
  3. Die Ver­jäh­rungs­fris­ten nach Abs. 1 und Abs. 2 gel­ten mit fol­gen­der Maßgabe:
    1. Die Ver­jäh­rungs­fris­ten gel­ten gene­rell nicht im Fal­le des Vor­sat­zes oder bei arg­lis­ti­gem Ver­schwei­gen eines Man­gels oder soweit der Ver­käu­fer eine Garan­tie für die Beschaf­fen­heit des Lie­fer­ge­gen­stan­des über­nom­men hat.
    2. Die Ver­jäh­rungs­fris­ten gel­ten für Scha­dense­ratz­an­sprü­che zudem nicht in den Fäl­len der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit oder der Frei­heit, bei Ansprü­chen nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz, bei einer grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung oder bei Ver­let­zung wesent­li­cher Vertragspflichten.
  4. Soweit nicht aus­drück­lich ande­res bestimmt ist, blei­ben die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen über den Ver­jäh­rungs­be­ginn, die Ablauf­hem­mung, die Hem­mung und den Neu­be­ginn von Fris­ten unberührt.
  5. Eine Ände­rung der Beweis­last zum Nach­teil des Auf­trag­ge­bers ist mit den vor­ste­hen­den Rege­lun­gen nicht verbunden.

XIII. Schadensersatz

  1. Wird der Ver­sand der Lie­fe­rung auf Wunsch des Käu­fers um mehr als zwei Wochen nach dem ver­ein­bar­ten Lie­fer­ter­min oder, wenn kein genau­er Lie­fer­ter­min ver­ein­bart war, nach der Anzei­ge der Ver­sand­be­reit­schaft des Ver­käu­fers ver­zö­gert, kann der Ver­käu­fer pau­schal für jeden Monat (ggf. zeit­an­tei­lig) ein Lager­geld in Höhe von 1 % des Prei­ses des Lie­fer­ge­gen­stan­des, höchs­tens jedoch 10 % berech­nen. Dem Käu­fer ist der Nach­weis gestat­tet, dass dem Ver­käu­fer kein Scha­den oder ein wesent­lich gerin­ge­rer Scha­den ent­stan­den ist. Dem Ver­käu­fer ist der Nach­weis gestat­tet, dass ein höhe­rer Scha­den ent­stan­den ist.
  2. Für den Fall der Nicht­er­fül­lung des Ver­tra­ges durch den Auf­trag­ge­ber ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, 20% des Kauf­prei­ses als Scha­dens­er­satz zu for­dern. Dem Käu­fer ist der Nach­weis gestat­tet, dass dem Ver­käu­fer kein Scha­den oder ein wesent­lich gerin­ge­rer Scha­den ent­stan­den ist. Dem Ver­käu­fer ist der Nach­weis gestat­tet, dass ein höhe­rer Scha­den ent­stan­den ist.
  3. Im Fal­le des Zah­lungs­ver­zu­ges ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 9 Pro­zent­punk­ten über dem Basis­zins­satz (§ 247 BGB) zu ver­lan­gen. Dem Auf­trag­ge­ber ist der Nach­weis gestat­tet, dass dem Ver­käu­fer kein Scha­den oder ein wesent­lich gerin­ge­rer Scha­den ent­stan­den ist. Dem Auf­trag­neh­mer ist der Nach­weis gestat­tet, dass ein höhe­rer Scha­den ent­stan­den ist.

XIV. Erfüllungsort; Gerichtsstand

  1. Erfül­lungs­ort ist für bei­de Tei­le der Geschäfts­sitz der Fa. Fene­con GmbH.
  2. Soweit der Kun­de Kauf­mann, juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder öffent­li­ches Son­der­ver­mö­gen ist, ist Gerichts­stand bei allen aus dem Ver­trags­ver­hält­nis sich erge­ben­den Strei­tig­kei­ten, auch für Wech­sel- und Scheck­kla­gen, der Sitz der Fa. Fene­con GmbH.
  3. Die­ser Ver­trag und die Rechts­be­zie­hung zwi­schen der Fa. Fene­con GmbH und dem Ver­trags­part­ner unter­lie­gen dem Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss der Rege­lun­gen des Inter­na­tio­na­len Pri­vat­rechts (Kol­li­si­ons­recht) und des UN-Kaufrechts.

XV. Schlussbestimmungen

Die Unwirk­sam­keit ein­zel­ner Bestim­mun­gen die­ser Lie­fe­rungs- und Zah­lungs­be­din­gun­gen lässt die Gel­tung die­ser Lie­fe­rungs- und Zah­lungs­be­din­gun­gen im Übri­gen unbe­rührt. Die Par­tei­en sind ver­pflich­tet, eine unwirk­sa­me Bestim­mung durch eine Rege­lung zu erset­zen, die den mit der unwirk­sa­men Bestim­mung gewoll­ten Zweck auf recht­lich zuläs­si­gem Weg erreicht, oder die­ser Rege­lung mög­lichst nahe kommt.